Sie möchten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein und eine Rechtsanwaltskanzlei im Kammerbezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eröffnen und haben bisher keine andere Zulassung im Bundesgebiet, so müssen Sie einen Antrag auf Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt nach §§ 4ff. BRAO stellen.

Voraussetzungen

Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder

Eingliederungsvoraussetzungen über das EuRAG oder

Bescheinigung nach § 16a Abs. 5 EuRAG

Zuständigkeit

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Reinhold-Frank-Straße 72, 76131 Karlsruhe

Ablauf

Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe stellen. Das Antragsformular erhalten Sie direkt bei der Rechtsanwaltskammer oder Sie können es online im Downloadbereich der Rechtsanwaltskammer hier herunterladen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein.

Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, werden Sie von der Rechtsanwaltskammer vereidigt und zugelassen. Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe. Sie dürfen dann Ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausüben.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • amtlich beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses vom 2. Staatsexamen oder über das Bestehen der Eignungsprüfung
  • Lebenslauf mit Lichtbild
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO
  • Kanzleibestätigung
  • amtlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde
  • Nachweis "Kenntnisse im Berufsrecht" gem. § 43 f. BRAO (mind. 10 Zeitstunden)
  • amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses

Kosten

205 Euro, siehe jeweils geltende Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Tübingen

Sonstiges

https://www.rak-karlsruhe.de/fuer-anwaelte-und-kanzleien/zulassung

Rechtsgrundlage

§§ 4 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft)

Vertiefende Informationen

https://www.rak-karlsruhe.de/die-rak-karlsruhe/publikationen/downloadbereich

Bearbeitungsdauer

vier bis sechs Wochen

Freigabevermerk

05.05.2023 Justizministerium Baden-Württemberg