Sie möchten sich vom Studium beurlauben lassen? Dazu benötigen Sie die Genehmigung Ihrer Hochschule.
Die Zeit der Beurlaubung sollte zwei Semester nicht übersteigen. Während eines Urlaubssemesters dürfen Sie in der Regel keine Prüfungen ablegen.
Abweichend davon dürfen beurlaubte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit
- an Lehrveranstaltungen teilnehmen,
- Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und
- Hochschuleinrichtungen nutzen.
Voraussetzungen
Gründe, die zur Genehmigung der Beurlaubung führen, sind vor allem:
- Auslandsstudium
- Krankheit
- Pflege oder Versorgung eines Verwandten (Ehepartner oder Ehepartnerin, Verwandte in gerader Linie, Verschwägerte ersten Grades)
- Schwangerschaft, Kindererziehung
- zu verbüßende Freiheitsstrafe
- Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient.
Wenn Sie andere wichtige Gründe haben, wenden Sie sich am besten zur Klärung in einem persönlichen Gespräch an die zuständige Stelle.
Die Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für den Urlaubsantrag können je nach Hochschule und Studiengang voneinander abweichen. Nähere Informationen erhalten Sie im Onlineangebot Ihrer Hochschule oder direkt im Studierendensekretariat.
Zuständigkeit
die jeweilige Hochschule
Ablauf
Sie müssen die Beurlaubung schriftlich bei Ihrer Hochschule beantragen. Dem Antrag müssen Sie eine Begründung und gegebenenfalls Nachweise beifügen. Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder sie stehen Ihnen, je nach Angebot Ihrer Hochschule, zum Download zur Verfügung.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ein positiver Bescheid enthält in der Regel den Urlaubsgrund, die Dauer der Beurlaubung und das letzte Semester, zu dem Sie immatrikuliert waren.
Beachten Sie bei Beurlaubung wegen Mutterschutz und Elternzeiten, dass Sie die Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen selber beantragen müssen.
Fristen
Vor Beginn der Vorlesungszeit
Bei Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen auch im laufenden Semester. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den Bestimmungen Ihrer Hochschule.
Erforderliche Unterlagen
Angaben dazu finden Sie in den Formularen der jeweiligen Hochschule.
Kosten
keine
Sonstiges
Für das Urlaubssemester erhalten Sie eine Immatrikulationsbescheinigung. Aus Sicht der Sozialversicherung gelten Sie für die Dauer des Urlaubssemesters als Studierender. Dies gilt nicht, wenn Sie in dieser Zeit einer Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen.
Für die Dauer des Urlaubssemesters erhalten Sie keine finanziellen Förderungen wie BAföG oder Bildungskredite.
Überprüfen Sie gegebenenfalls bei Ihrer Kindergeldstelle, ob Sie als Studierender auch während eines Urlaubssemesters Anspruch auf Kindergeld haben.
Rechtsgrundlage
- § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) (Beurlaubung)
- § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen)
- § 3 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
Bearbeitungsdauer
je nach Hochschule unterschiedlich
Freigabevermerk
09.05.2022 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg