Die Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und gegebenenfalls Steuervorteile geförderte, privat finanzierte Rente. Riester-Verträge werden in Form von zertifizierten Banksparplänen, Fondssparplänen und Rentenversicherungen angeboten. Neben Angeboten zum Aufbau für eine lebenslange Riester-Rente können Verbraucher die Riester-Förderung auch verstärkt zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen. Danach kann die Riester-Förderung auf einen entsprechend zertifizierten Riester-Bausparvertrag fließen oder als Sondertilgung auf ein Riester-Darlehensvertrag eingezahlt werden.

Wenn Sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder wenn Sie zur Berufsgruppe der Beamten, Richter oder Soldaten gehören, können Sie einen Riester-Vertrag abschließen. Sie gehören dann wie die Erwerbsminderungsrentner zu den unmittelbar berechtigten Personen.
Auch wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, darf riestern, sofern der Ehegatte zum berechtigten Personenkreis gehört und in einen Riester-Vertrag einzahlt.

Der Staat zahlt eine Grundzulage zuzüglich einer Kinderzulage für jedes Kind, für das Kindergeld ausgezahlt wird. Seit 2008 beträgt die Höhe der Grundzulage 154 Euro. Die Höhe der Kinderzulage beträgt für jedes vor dem 1. Januar 2008 geborene Kind 185 Euro. Für jedes nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kind beträgt sie 300 Euro.

Berufseinsteiger oder -einsteigerinnen, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen, erhalten eine Extraprämie in Höhe von einmalig 200 Euro.

Neben den Zulagen besteht noch die Möglichkeit der steuerlichen Förderung durch den Sonderausgabenabzug. Dies gilt auch dann, wenn die Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen, sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben bereits voll ausgeschöpft werden.

Im Alter erhält der Sparer eine lebenslange Rente, deren Höhe sich nach dem im Vertrag angesparten Kapital bemisst. Diese Rente wird in regelmäßigen Teilbeträgen (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) ausgezahlt. Alternativ können zum Rentenbeginn bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals als Einmalzahlung entnommen werden.

Auszahlungsbeträge der privaten Altersvorsorge sind in vollem Umfang nach dem dann geltenden Steuerrecht zu versteuern, soweit sie auf den staatlich geförderten Einzahlungen beruhen.