Wasserversorgungsunternehmen sind dafür verantwortlich, den Verbraucherinnen und Verbrauchern einwandfreies Trinkwasser zu liefern oder bereit zu stellen.
Es dürfen keine Krankheitserreger oder Schadstoffe in gefährlichen Mengen im Trinkwasser enthalten sein.

Veränderungen des Geschmacks, des Geruchs oder der Farbe des Wassers können Hinweise auf Verunreinigungen sein.
Wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Trinkwasser könnte verunreinigt sein, sollten Sie das melden.

Das Wasserversorgungsunternehmen oder die sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage müssen dem Problem nachgehen, beispielsweise auch durch eigene Untersuchungen.
Bei begründeten Beschwerden kann auch das örtliche Gesundheitsamt eine amtliche Trinkwasseruntersuchung durchführen lassen.

Hinweis: Das Trinkwasser kann auch durch die Leitungsrohre innerhalb des Gebäudes verunreinigt werden. Für die Qualität der Rohrleitungen sind Hausbesitzer beziehungsweise Vermieter zuständig.
Das gilt auch für die Instandsetzung der Rohrleitungen.

Voraussetzungen

Sie stellen Verunreinigungen oder ungewöhnliche Veränderungen an Ihrem Trinkwasser fest.

Zuständigkeit

  • das örtliche Wasserversorgungsunternehmen oder
  • der sonstige Inhaber oder die sonstige Inhaberin der Wasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft) oder
  • das örtlich zuständige Gesundheitsamt

Zuständiges Gesundheitsamt ist

  • das Landratsamt,
  • wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung,
  • wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises

Ablauf

Wenden Sie sich mit Ihrem Verdacht persönlich, schriftlich oder telefonisch an eine der folgenden Stellen:

  • das Wasserversorgungsunternehmen
  • den sonstigen Inhaber oder die sonstige Inhaberin der Wasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter) oder
  • das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt
    Zuständiges Gesundheitsamt ist entweder
    • das Landratsamt oder,
    • wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung, oder
    • wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises.

Sie sollten vor allem folgende Eigenschaften des Wassers genau beschreiben:

  • Farbe
  • Geschmack
  • Geruch
  • allgemeine Beschaffenheit (z.B. Schaumbildung)

Diese Angaben können für die Fachleute Hinweise auf die Art der Verunreinigungen sein.

Mitarbeitende des Wasserversorgungsunternehmens oder des Gesundheitsamtes oder von diesen beauftragte Laboratorien können bei Verdacht auf eine Verunreinigung in Ihren Haushalt oder Ihren Betrieb kommen und eine Trinkwasserprobe entnehmen.
Diese wird in einem Labor analysiert, um die Ursache für Verunreinigungen (z.B. Hilfsstoffe bei der Trinkwasseraufbereitung, Ablagerungen in Rohren) zu finden.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

für amtliche Trinkwasseruntersuchungen aufgrund einer Verbraucherbeschwerde: keine

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Gesundheitsamt.

Sonstiges

Wasser aus der Leitung hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Sie können es ohne Bedenken trinken. Beachten Sie dabei, dass das Wasser zuvor nicht mehr als etwa 4 Stunden in der Leitung „gestanden“ hatte. Vor allem morgens sollte man das Wasser etwas laufen lassen, bis es konstant kühl aus der Leitung kommt.

Rechtsgrundlage

Trinkwasserverordnung

Vertiefende Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Sie als Haus- und Wohnungseigentümer eine Pflicht zur Untersuchung von Trinkwasser aus der Hausinstallation auf Legionellen.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf unseren Seiten zum Thema "Trinkwasserüberwachung".

Die in Baden-Württemberg für die Untersuchung von Trinkwasser zugelassenen Trinkwasserlaboratorien werden vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Internet veröffentlicht.
Sie können Ihr Trinkwasser dort auch auf eigene Kosten untersuchen lassen.

Freigabevermerk

14.06.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz