Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen (gesetzliche Garantenträger) beschrieben.
Dort ist geregelt, dass Sie für die Herstellungserlaubnis der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen müssen.
Voraussetzungen
- Sachkundige Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
- Als Sachkundige Person nach §§ 14, 15 Arzneimittelgesetz benötigen Sie die Approbation als Apothekerin oder Apotheker, alternativ ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin sowie den Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Prüfungen gemäß dem in § 15 AMG genannten Fächerkatalog.
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden Württemberg
Ablauf
Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.
- Sie zeigen die sachkundige Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online-Dienstes an.
- Die Anzeige geht dann bei der Behörde ein.
- Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
- Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, werden Sie kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
- Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
- Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
- Die Entscheidung wird Ihnen als anzeigende Person mitgeteilt.
- Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesendet.
Fristen
Gemäß § 20 Arzneimittelgesetz muss der Inhaber einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis jede Änderung im Zusammenhang mit der Sachkundigen Person unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Arbeitszeugnisse (Kopie)
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Lebenslauf (tabellarisch, bezogen auf Ausbildung und berufliche Tätigkeit)
- Führungszeugnis (Belegart O zur direkten Übersendung von Behörde zu Behörde)
- Formular „Erklärung zur Benennung“
- Verpflichtungserklärung
Kosten
Für die Anzeige fallen keine Kosten an.
Sonstiges
Jede Änderung müssen Sie umgehend anzeigen. Bei Verstoß droht ein Bußgeld.
Rechtsgrundlage
- § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis
- § 15 Sachkenntnis
- § 20 Anzeigepflichten
Freigabevermerk
17.09.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg