Unter die Genehmigungspflicht fallen lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

  • Bescheinigung für Musikinstrumente,
  • Bescheinigung für Wanderausstellungen,
  • Musterkollektionsbescheinigung und
  • Reisebescheinigung für Haustiere geschützter Arten

 Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.

Sie brauchen die Genehmigung auch, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.

Voraussetzungen

Die speziellen Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten, und der Art des Antrags.

  • positive Stellungnahme der wissenschaftlichen Behörde (bei Antrag auf Wiederausfuhrbescheinigung nicht erforderlich)
  • Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung Ausfuhrdokument des Ausfuhrstaates in Kopie

Ablauf

Eine Genehmigung zur Ein- oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.

Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen:

Laden Sie sich das Antragsformular und das Folgeformular herunter

  • Füllen Sie es aus und schicken Sie es gemeinsam mit den für die Art des Antrages erforderlichen Nachweisdokumenten an das Bundesamt für Naturschutz.
  • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
  • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

Wenn Sie die Genehmigung elektronisch beantragen:

  •  Gehen Sie auf www.cites-online.de und folgen Sie den Anweisungen
  • dort stehen Ihnen zusätzlich verschiedene Serviceleistungen zur Verfügung, z. B.
    • die Übersendung von Nachweisdokumenten gemeinsam mit dem elektronischen Antrag,
    • die Auswahl der Zahlungsart und
    • die lokale Speicherung des gestellten Antrages auf Ihrem PC zur späteren Weiterbearbeitung bzw. Nutzung als Vorlage für neue Anträge.

  • Wenn alle Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, wird Ihnen diese per Post zugesandt.
  • Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, erhalten Sie einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid per Post.

Fristen

  • Nutzung der Genehmigungen zur Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr: spätestens am letzten Tag der Gültigkeit der Dokumente
  • Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular und gegebenenfalls Folgeformular für mehr als eine Art
  • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung für lebende Exemplare
  • Nachweisdokumente zur Beantragung der Einfuhrgenehmigung  für  Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare
  • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für   lebende Exemplare
  • Nachweisdokumente zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für   Erzeugnisse oder Teile von Pflanzen oder Tieren sowie für tote Exemplare

Kosten

  • Genehmigung: EUR 15,00 bis EUR 60,00
  • Hinweis: In besonderen Fällen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Bearbeitungsdauer

Genehmigung: maximal 1 Monat

Hinweis: Die Bearbeitungsdauer kann sich verlängern, wenn zusätzliche Informationen von Behörden des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes oder fachliche Stellungnahmen von Experten erforderlich sind.

Freigabevermerk

09.08.2023 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit