Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vergleich § 50 Absatz 5 Satz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vergleich § 56 Absatz 6 LBO).
Der vorliegende Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt oder Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nachträglich erteilt werden sollen.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Voraussetzungen
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen betreffen sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtliche Regelungen und Festsetzungen. Zentrale Vorschriften sind beispielsweise § 56 LBO oder § 31, § 34 Absatz 3a und 3b sowie § 246 e Baugesetzbuch (BauGB).
Zuständigkeit
Untere Baurechtsbehörde
Ablauf
Einreichung des Antrags erfolgt digital über das Virtuelle Bauamt (Viba-BW) an die untere Baurechtsbehörde
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
- einzelfallabhängig weitere Unterlagen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
Kosten
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der jeweiligen kommunalen Baugebührensatzung oder Baugebührenverordnung entnehmen.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO BW)
Freigabevermerk
21.10.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg