Wenn Sie Niederschlagswasser dezentral auf dem eigenen Grundstück beseitigen wollen, benötigen Sie dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Nur in bestimmten Fällen ist dies erlaubnisfrei möglich.
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Unternehmen müssen das Niederschlagswassers ordnungsgemäß beseitigen.
Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser, wenn dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist,
- durch ortsnahe Versickerung oder
- ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
beseitigen.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis benötigen Sie
- im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
- auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
- für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.
Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:
- Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
- Dachflächen
Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen - befestigte Grundstücksflächen
Ausnahme: gewerblich, handwerklich und industriell genutzte Flächen - öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage
Ausnahme: Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen - beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
- Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
- Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,
- wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
- die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.
Ausnahmen sind möglich.
Zuständigkeit
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist,
- wenn sich Ihr Vorhaben in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
- wenn sich Ihr Vorhaben in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
Ablauf
Die Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
- Übersichtslageplan
- Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
- Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
- des Bemessungsregens
- der Flächengrößen und
- Art der Flächenbefestigung
- Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
- Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Kosten
- nach Verwaltungsaufwand und
- Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse
Sonstiges
Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.
Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- § 8 Erlaubnis, Bewilligung
- § 9 Benutzungen
- § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
- § 46 Absatz 2 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- § 54 und Abs. 1 und 2 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
- § 55 Abs.1 und 2 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
- § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- § 46 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung
Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
Freigabevermerk
12.09.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg