Bestimmte Industrieanlagen benötigen vor ihrer Errichtung und Inbetriebnahme eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung".
Sie schließt andere behördliche Entscheidungen ein (z.B. benötigte Baugenehmigungen) .
Davon ausgenommen ist unter anderem eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder die Benutzung eines Gewässers. Dafür ist ein eigenständiges Zulassungsverfahren erforderlich. Die zuständigen Stellen informieren sich in diesem Fall gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.
Eine Genehmigung in Teilabschnitten ist möglich. Dies kann beispielsweise beim Bau von Gebäuden für die geplante Anlage sinnvoll sein, wenn noch nicht sämtliche Daten vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.
Bei besonders umweltrelevanten Anlagen ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Voraussetzungen
Sie betreiben eine Anlage, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgelistet ist.
Zuständigkeit
- für besonders umweltrelevante Anlagen: das jeweils zuständige Regierungspräsidium
- für alle anderen Anlagen: die jeweils zuständige untere Immissionsschutzbehörde
Untere Immissionsschutzbehörde ist,
- wenn die Industrieanlage in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn die Industrieanlage in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Ablauf
Neues Vorhaben:
Nutzen Sie die Formulare "Anlage 1" im Genehmigungsleitfaden des Umweltministeriums.
Änderung einer genehmigten Anlage:
Nutzen Sie die Formular "Anlage 2" im Genehmigungsleitfaden des Umweltministeriums.
Der Anzeige müssen Sie Unterlagen beifügen. Die zuständige Stelle beurteilt anhand der Unterlagen, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Mit der Errichtung oder der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, sobald die Genehmigung vorliegt. Im Falle einer Änderungsanzeige gilt dies auch, wenn die zuständige Stelle
- sich nicht innerhalb eines Monats geäußert hat oder
- mitteilt, dass keine Änderungsgenehmigung notwendig ist.
Tipp: Führen Sie mit der zuständigen Stelle Antragsvorgespräche. So können Sie den Umfang der Antragsunterlagen bereits festlegen und Hinweise für die Durchführung des Verfahrens erhalten
Fristen
Anzeige einer Änderung: Spätestens einen Monat vor der geplanten Änderung
Erforderliche Unterlagen
- Antrags- und Anzeigeunterlagen, z.B.:
- Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten
- schematische Darstellung, Fließbilder
- Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
- Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen)
- Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z.B. von Luftschadstoffen, Lärm
- Angaben zu Abfällen und Abwässern
- Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Stimmen Sie die Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen der Antragsunterlagen mit der zuständigen Stelle ab.
Kosten
Je nach Investitionskosten der Anlage.
Rechtsgrundlage
- §§ 4 bis 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung und Teilgenehmigung)
- §§ 15, 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Änderungsgenehmigung)
- § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) (Vereinfachtes Verfahren)
- Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) (Liste der genehmigungsbedürftigen Anlagen)
Vertiefende Informationen
Leitfaden: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bearbeitungsdauer
- sieben Monate (förmliches Verfahren; "G"-Verfahren nach Anhang 1 der 4. BImSchV)
- drei Monate (vereinfachtes Verfahren; "V"-Verfahren nach Anhang 1 der 4. BImSchV).
- Änderungen: sechs Monate beziehungsweise drei Monate.
Falls erforderlich, legt die zuständige Stelle Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen) fest.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.08.2020 freigegeben.