Stiftungen sind dazu verpflichtet, Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.
Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.
Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.
Ablauf
Schicken Sie die Unterlagen mit der Post.
Fristen
innerhalb eines Monats
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 137 - 138k in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)
Voraussetzungen
- Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
- Änderung von Sitz oder Ort Ihrer Geschäftsleitung
- Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
- Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
- Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat
Erforderliche Unterlagen
Kopien
- des Änderungsbeschlusses
- der Satzungsänderung
- des Stiftungsgeschäftes