Wer als verantwortliche Person im Auftrag eines Erlaubnisinhabers oder einer Erlaubnisinhaberin mit erlaubnisbedürftigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, benötigt einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Dies sind zum Beispiel:
- Aufsichtspersonen, besonders Leiterinnen und Leiter entsprechender Betriebsabteilungen
- Sprengberechtigte
- Betriebsmeister oder Betriebsmeisterin
- fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung,
- Lagerverwalter oder Lagerverwalterin sowie
- Personen, die explosionsgefährliche Stoffe transportieren, diese im Rahmen des Transports anderen Personen aushändigen oder diese vom Transporteuer in Empfang nehmen
Inhaber oder Inhaberinnen eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Ablauf
Den Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie beantragen.
Füllen Sie dazu folgende Formulare aus und geben Sie sie persönlich bei der zuständigen Behörde ab:
- "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes"
- wenn erforderlich: Formblatt "Beiblatt A"
Fügen Sie die erforderlichen Nachweise über Ihre Fachkunde bei.
Kosten
- Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
- Für das Regierungspräsidium Freiburg gilt Nummer 7.1.11.1 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg: EUR 40,00 bis 80,00
Rechtsgrundlage
- § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
- Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM)
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- Fachkunde für die jeweils ausgeübte Tätigkeit
- persönliche Eignung
- Mindestalter: 21 Jahre
- deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates
Zuständigkeit
- für Tätigkeiten über Tage: die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Ihrem Wohnort: - in Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt
- nur für Tätigkeiten unter Tage (z. B. im Tunnel- oder Bergbau): das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) am Regierungspräsidium Freiburg
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllte Antragsformulare
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Fachkunde
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.